Die Bürgschaft

Bürgschaft – Substantiv, feminin

§ 765 BGB
Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft

(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.

(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.


Über ad absurdum geführte Bürgschaften können Sie sich hier informieren.

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